Kurzüberblick
| Gebiet heute | Vohwinkel (im Spätmittelalter kirchlich nach Sonnborn), Sonnborn, Schöller; außerdem gehören im Rahmen des Amts Solingen weitere Gerichtsorte wie Gruiten, Düssel, Hilden (für Wuppertal sind Sonnborn und Schöller zentral). |
| Bezeichnung | Amt Solingen (bergisches Stammamt, erstmals 1363 als Amt fassbar). |
| Zeitraum | Spätmittelalter, vor allem vom späten 13. bis ins 15. Jahrhundert; für die Amtsgeschichte sind Hinweise ab 1302 (Landgericht) und die klare Nennung 1363 entscheidend. |
| Worum es hier geht | Der Westen des heutigen Wuppertals liegt im bergischen Amt Solingen, aber viele Besitz- und Rechtsverhältnisse laufen über geistliche Institutionen und Rittergüter, nicht „sauber“ über das Amt. |
| Schlüsselorte | Sonnborn (Gerichtsort, Kirchspiel), Vohwinkel (erstmals 1356), Lüntenbeck (Oberhof/Grundherrschaft), Hammerstein und Varresbeck (Rittergüter), Schöller (Sonderfall zwischen Amt, Klosterrechten und Pfarrwahl). |
| Stichworte | Ämterverfassung, Gerichtsorte, Vogtei, geistliche Grundherrschaft, Rittergüter, Kirchspiel, Pfarrbesetzungsrecht. |
Themen
Wie entsteht das Amt Solingen?
Die Anfänge des Amtes Solingen sind in den Quellen schwer zu greifen. Für die Zeit vor 1363 fehlt ein klarer Hinweis darauf, dass die Grafen von Berg dort schon so über Grund und Rechte verfügten, dass man von einem Amt sprechen könnte. Ein Indiz ist ein 1302 erwähntes Landgericht, das zeigt, dass es einen bergischen Einzugsbereich gegeben haben muss. Der in Solingen gelegene Fronhof ist zwar schon am Ende des 11. Jahrhunderts belegt, lag aber lange nicht in bergischer Hand, sondern wurde bis 1363 zwischen kleineren Adeligen und Freien weiterverkauft. Ausgerechnet 1363 – im Jahr, in dem die bergischen Stammämter greifbar werden – wird dieser Hof an das Kloster Altenberg verkauft, das eng mit dem Haus Berg verbunden ist, sodass der Verkauf keinen echten Machtverlust bedeutet, aber die Gemengelage zwischen Amt, Herrschaft und geistlichem Besitz sehr gut zeigt.
Sonnborn als Zentrum
Für den Wuppertaler Westen ist Sonnborn der Schlüsselort. In den Quellen wird deutlich, dass dem Amt Solingen Gerichtsorte wie Solingen, Wald, Sonnborn, Gruiten, Düssel, Schöller und Hilden zugehörig sind. Dass Vohwinkel dabei nicht eigens genannt wird, hängt damit zusammen, dass Vohwinkel im Spätmittelalter weniger bedeutend ist als Sonnborn und kirchlich zu Sonnborn gehört. Sonnborn wirkt damit als Verwaltungs- und Rechtsanker in einem Raum, der gleichzeitig von Grundherrschaften, Rittergütern und kirchlichen Bindungen durchzogen ist.
Vohwinkel – erstmals 1356
Vohwinkel wird 1356 erstmals urkundlich fassbar, und zwar in einer Verkaufsurkunde: Ritter Heinrich von Schönrode und seine Frau Lysa verkaufen das Gut Vohwinkel an das geistliche Damenstift Gräfrath. Der Rechtsakt findet vor dem Gericht in Sonnborn statt, was Sonnborns Stellung unterstreicht. Als möglicher Hintergrund wird eine Verbindung zur Pestwelle von 1348 erwogen, die den Hof ohne Pächter gelassen haben könnte; das Stift setzte dann neue Pächter ein. Später werden Abgaben greifbar, etwa eine Pflicht seit 1488, zu Pfingsten drei Albus an einen „Herrn Peter im Bruch“ zu zahlen, weil der Hof Vohwinkel Land von ihm gekauft hatte. Außerdem erscheint Vohwinkel als Hof, der der Elberfelder Kirche St. Antonius dreimal Hafer (drei Malter) zur Versorgung des Pfarrers gibt. Das alles zeigt: Vohwinkel hängt rechtlich und wirtschaftlich in mehreren Netzen zugleich – Sonnborn, Gräfrath, Elberfeld.
Klöster, Stifte, Vogtei: warum das Amt nicht alles erklärt
Ein wichtiger Befund ist, dass Vohwinkel und Teile Sonnborns nicht einfach „amtlich“ zu erklären sind: Sie stehen klar unter dem Damenstift Gräfrath, das formal nicht dem Amt Solingen zugeordnet ist, aber durch Förderung der Grafen von Berg eng am Territorialherrn hängt. Ähnlich komplex ist Lüntenbeck: Das Gut wird schon 1218 erwähnt und ist als Oberhof wohl bereits im 9. Jahrhundert an das Damenstift Gerresheim gekommen. Weil geistliche Einrichtungen nicht dem weltlichen Gericht unterstehen, aber trotzdem gerichtliche Aufgaben über ihre Güter organisieren müssen, werden Vogteien wichtig. Für Gerresheim ist der Graf von Berg Vogt; seine Rechte werden vor Ort durch den Amtmann in Solingen bzw. dessen Vertreter wahrgenommen. Als Lüntenbeck 1427 verpachtet wird, gewinnen die neuen Herren Eigenständigkeit, halten ein eigenes Gericht und treten gegenüber abhängigen Höfen wie Landesherren auf – ohne dass damit die bergischen Einflussrechte vollständig verschwinden.
Rittergüter & Grenzlinien: Hammerstein und Varresbeck
Neben geistlichen Grundherrschaften gibt es auch kleinere, vom Amt unabhängige Einheiten. Das Gut Hammerstein ist dafür ein Beispiel, erstmals 1409 erwähnt. 1453 wird der Varresbeck als Grenze zwischen Elberfeld und Hammerstein genannt; das verdeutlicht die Unabhängigkeit des Ritterguts. Dass Varresbeck selbst zugleich der Name eines Ritterguts ist, das bereits Ende des 14. Jahrhunderts auftaucht, macht die Situation nicht einfacher, sondern typischer: Die Territorien sind kleinräumig verschachtelt, und Besitz- und Rechtsgrenzen laufen nicht deckungsgleich mit späteren „Stadtteilkarten“.
Schöller als Sonderfall: Corvey, Familie, Gemeinde, Landesherr
Schöller gehört zum Amt Solingen, aber die lokale Ordnung ist erstaunlich eigenständig. Erste Spuren gibt es schon 1182: Schöller ist damals keine Herrschaft, sondern ein Hofgut des Klosters Corvey. 1430 kauft die Familie von Schöller dem Kloster die Rechte an den Einkünften ab; das Gut bleibt nominell klösterlich, wirft dem Kloster aber keinen Erlös mehr ab. Zugleich wird Schöller zu Beginn des 14. Jahrhunderts als eigener Pfarrbezirk greifbar. Die Kirche entwickelt sich von der Gutskapelle zu einer Kirche, deren Pfarrer von den Gläubigen bestimmt wird – und trotzdem bleibt eine alte Regel wirksam: Vor dem 14. Jahrhundert setzten die Gutsherren die Pfarrer ein, und die Unterscheidung „gerade/ungerade Monate“ bleibt als Einschränkung bestehen; wird die Stelle in bestimmten Monaten vakant, fällt das Besetzungsrecht dem Landesherrn zu. 1360 führt Graf Adolph von Berg weiterhin den Titel des Rektors der Pfarre, also formal ein Mitspracherecht. Gleichzeitig sind die Pfarrer so autonom, dass sie Besitz verschieben können, etwa als 1330 ein Weinberg bei Mondorf dem Pfarrer vermacht wird (durch Gyso von Varisbech) und später bei einer Marienbruderschaft in Neviges auftaucht. Dass Gyso so schenkt, erklärt sich aus der Personengeschichte: Er und sein Bruder Everhard waren selbst Pfarrer in Schöller (Everhard ist 1322 nachweisbar). Schöller zeigt damit exemplarisch, wie spätmittelalterliche Herrschaft „gleichzeitig“ funktionieren kann: klösterliche Resttitel, adlige Familienrechte, gemeindliche Wahlpraxis und landesherrliche Vorbehalte stehen nebeneinander.
Hinweise
Grundlage dieser Seite ist dein Text „Die geteilte Stadt – Das Wuppertal im Spätmittelalter“, Abschnitt „Der Westen: Das Amt Solingen“ mit den Unterabschnitten zu Sonnborn/Vohwinkel und Schöller.

